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   VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98   

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VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98 (https://dejure.org/2001,16119)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2001 - 1 A 178/98 (https://dejure.org/2001,16119)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. Februar 2001 - 1 A 178/98 (https://dejure.org/2001,16119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Einbürgerung; Erschlichene deutsche Staatsangehörigkeit; Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit; Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse; Eingehung einer Zweitehe; Arglistige Täuschung; Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes

  • Judicialis

    GG Art. 16 Abs. 1; ; RuStAG § 9; ; StAG § 9; ; StAngRegG § 24 Abs. 2; ; LVwG § 116

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 25 A 2106/94
    Auszug aus VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98
    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 02.09.1996 (InfAuslR 1997, 82 ff) offen gelassen, ob insoweit die Fünf-Jahres-Frist des § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (StAngRegG) auf eine Einbürgerung nach den §§ 8, 9 RuStAG entsprechend anzuwenden sei.

    Da der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG jedoch nur die wohlerworbene deutsche Staatsangehörigkeit erfaßt, ergeben sich in den Fällen erschlichener Einbürgerungen daraus keine Einschränkungen für die Anwendung der Rücknahmevorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 02.09.1996, 25 A 2106/94; VGH Mannheim, Beschluß vom 09.05.1990, NVwZ 1990, S. 1198).

    Folgerichtig geht die herrschende Auffassung im Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, daß im Hinblick auf das Fehlen besonderer Rücknahmeregeln im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz bzw. im Staatsangehörigkeitsgesetz jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzugreifen ist (vgl. Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG, Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 9.5.1990, NVwZ 1990.1198; OVG NRW, U.v. 2.9.1996, 25 A 2106/94;HessVGH, U.v. 18.5.1998, 12 UE 1542/98; offengelassen von BVerwG, B.v. 13.4.1989, 1 B 54/89 und OVG Lüneburg, U.v. 22.10.1996, 13 L 7223/94).

    Eine Doppelehe des Einbürgerungsbewerbers steht seiner Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse regelmäßig und ohne Rücksicht darauf entgegen, ob er mit seinen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt (Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 9, Rn. 25 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 02.09.1996, 25 A 2106/94).

    Soweit in der vom Kläger angeführten Rechtsprechung der Standpunkt vertreten wird, die Fünf-Jahres-Frist des § 24 Abs. 2 StAngRegG sei in analoger Anwendung bzw. unter Berücksichtigung eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf Einbürgerungsfälle nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz bzw. dem Staatsangehörigkeitsgesetz anzuwenden (VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2000, 10 VG 98/99; hierzu neigend auch OVG Hamburg, Beschluß vom 29.09.1999, 5 BS 123/99 und OVG NRW, Urteil vom 02.09.1996, 25 A 2106/94) folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.

  • BVerwG, 13.04.1989 - 1 B 54.89

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Spezialregelung - Rücknahme

    Auszug aus VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98
    Folgerichtig geht die herrschende Auffassung im Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, daß im Hinblick auf das Fehlen besonderer Rücknahmeregeln im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz bzw. im Staatsangehörigkeitsgesetz jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzugreifen ist (vgl. Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG, Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 9.5.1990, NVwZ 1990.1198; OVG NRW, U.v. 2.9.1996, 25 A 2106/94;HessVGH, U.v. 18.5.1998, 12 UE 1542/98; offengelassen von BVerwG, B.v. 13.4.1989, 1 B 54/89 und OVG Lüneburg, U.v. 22.10.1996, 13 L 7223/94).

    Damit hat der Gesetzgeber abschließend entschieden, in welchem Umfang die Vorschriften des StAngRegG auch auf andere Staatsangehörigkeitsangelegenheiten anzuwenden sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 13.04.1989, 1 B 54/89).

    Bei Einbürgerungsanträgen nach §§ 8 und 9 RuStAG ist eine solche Sachlage nicht typischerweise gegeben (BVerwG, Beschluß vom 13. April 1989.1 B 54/89).

  • VGH Hessen, 18.05.1998 - 12 UE 1542/98

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen falscher Angaben - Vielehe

    Auszug aus VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98
    Folgerichtig geht die herrschende Auffassung im Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, daß im Hinblick auf das Fehlen besonderer Rücknahmeregeln im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz bzw. im Staatsangehörigkeitsgesetz jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzugreifen ist (vgl. Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG, Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 9.5.1990, NVwZ 1990.1198; OVG NRW, U.v. 2.9.1996, 25 A 2106/94;HessVGH, U.v. 18.5.1998, 12 UE 1542/98; offengelassen von BVerwG, B.v. 13.4.1989, 1 B 54/89 und OVG Lüneburg, U.v. 22.10.1996, 13 L 7223/94).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 13 S 2666/89

    1. Rücknahme einer Einbürgerung - Anwendbarkeit des VwVfG § 48

    Auszug aus VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98
    Da der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG jedoch nur die wohlerworbene deutsche Staatsangehörigkeit erfaßt, ergeben sich in den Fällen erschlichener Einbürgerungen daraus keine Einschränkungen für die Anwendung der Rücknahmevorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 02.09.1996, 25 A 2106/94; VGH Mannheim, Beschluß vom 09.05.1990, NVwZ 1990, S. 1198).
  • OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7223/94

    Einbürgerung; Rücknehmbarkeit; Täuschung; Erschlichene Einbürgerung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98
    Folgerichtig geht die herrschende Auffassung im Staatsangehörigkeitsrecht davon aus, daß im Hinblick auf das Fehlen besonderer Rücknahmeregeln im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz bzw. im Staatsangehörigkeitsgesetz jedenfalls hinsichtlich der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzugreifen ist (vgl. Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG, Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 9.5.1990, NVwZ 1990.1198; OVG NRW, U.v. 2.9.1996, 25 A 2106/94;HessVGH, U.v. 18.5.1998, 12 UE 1542/98; offengelassen von BVerwG, B.v. 13.4.1989, 1 B 54/89 und OVG Lüneburg, U.v. 22.10.1996, 13 L 7223/94).
  • BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Vertrauensschutz infolge

    Auszug aus VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98
    Der Auffassung des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 02.11.1988, 1 B 57.87), wonach die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes abschließend seien und die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechtes stets ausschließen würden, folgt die Kammer nicht.
  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Die von dem Kläger geschlossene Doppelehe schließt jedenfalls im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus (s.a. OVG Münster, Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 2106/94 - InfAuslR 1997, 82; VG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2001 - 1 A 178/98 - NordÖR 2001, 315; VG Braunschweig, Urteil vom 4. November 2003 - 5 A 308/03 - juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 2 A 161.04 - juris und vom 4. April 2005 - 2 A 32.05 - juris; Urteil vom 16. August 2005 - 2 A 161.04 - juris; VGH München, Urteil vom 4. Mai 2005 - 5 B 03.13 71 - juris; Beschlüsse vom 29. September 2009 - 5 ZB 09.11 37 - juris und vom 10. März 2011 - 5 ZB 10.11 70 - juris; Urteil vom 30. Januar 2013 - 5 BV 12.23 14 - juris; VG Saarlouis, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 12 K 235/04 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 B 15.03 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Juli 2007 - 13 LC 468/03 - StAZ 2008, 110; VG Minden, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 11 K 812/07 - juris; VG Darmstadt, Urteil vom 20. August 2008 - 5 E 840/07 - juris; VG München, Urteil vom 22. Februar 2010 - M 25 K 09.27 04 - juris).
  • BVerfG, 22.09.2003 - 2 BvR 922/01

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Rüge einer

    b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2001 - 1 A 178/98 -.
  • VG Braunschweig, 04.11.2003 - 5 A 308/03

    Doppelehe; Einbürgerung; Einbürgerungsurkunde; Ermessen; Pakistan; Rücknahme;

    Wie bereits in dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die (heutigen) Verwaltungsvorschriften (Nr. 9.1.2 Satz 2 StAR-VwV) und die Kommentierung bei Marx (GK-StAR, § 9 StAG, Rdn. 64) zutreffend ausgeführt worden und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Urteile des OVG Münster v. 2.9.1996 - 25 A 2106/94 - InfAuslR 1997, 71 ff sowie des VGH Kassel v. 3.12.2001 - 12 UE 2451/01 - EZAR 276 Nr. 6, vgl. ebenso Urteil des VG Schleswig vom 19.02.2001 - 1 A 178/98 -) steht nämlich die Führung einer Doppelehe der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse entgegen.
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